Wirtschaftsprüfung

Jahresabschlussprüfung

Die Kleinen sind oftmals die Besten.

Diese aus Sicht eines "kleinen" Beraters erfreuliche Feststellung stammt aus berufenem Munde: Frank Roselieb, Forscher am Kieler Institut für Krisenforschung muss es wissen: Laut Financial Times Deutschland vom 26. Juni 2007 lässt er sich mit den Worten zitieren: "Gerade die Kleinstberater sind meist die Besten."

Zugegeben: Als vereidigter Buchprüfer dürfen durch meine Kanzlei ohnehin keine Großprüfungen durchgeführt werden. Aber gerade bei den hier in Frage kommenden Unternehmen des Mittelstandes ist es doch eine erfreuliche "Passgenauigkeit", dass viele Unternehmer aus ihrer Sicht hervorragend gerade von diesen zu ihnen passenden Beratern betreut werden.

Meine Kanzlei bietet neben einer Reihe von Sonderprüfungen und von freiwilligen Prüfungen die gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen für mittelgroße GmbH´s und für mittelgroße GmbH & Co. KG´s an.

Derzeit gelten nach § 267 II HGB solche Gesellschaften als mittelgroß, die an zwei aufeinander folgenden Stichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Kriterien überschreiten: Mitarbeiter (im Jahresdurchschnitt) mehr als 50, Bilanzsumme 4,84 Mio. Euro und einem hohen Umsatz von über 9,68 Mio. Euro. Kleinere Kapitalgesellschaftern (und Co.) sind nicht prüfungspflichtig.

 

Werden allerdings zwei der drei folgen Kriterien überschritten, liegt in meiner Kanzlei keine Prüfungsberechtigung vor: Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme über 19,25 Mio. Euro und einem Umsatz vorn über 38,5 Mio. Euro.