FAQ

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1. Die H-Frage: Die Honorarfrage

Diese Frage kommt selbstverständlich immer! Manchmal sogar, bevor über den Dienstleistungsumfang geredet wurde.

 

Für den Bereich Steuerberatung gilt die Steuerberatergebührenverordnung.

Zugegeben: Der Blick in die Steuerberatergebührenverordnung hilft Ihnen nicht wirklich. Da heißt es zum Beispiel: „Für die Buchführung dürfen zwischen zwei und zwölf Zehntel der Tabelle C berechnet werden.“ Oder: „Für das Bearbeiten einer Anlage für nichtselbstständige Tätigkeit ein Zwanzigstel bis zwölf Zwanzigstel der Tabelle A.“ Dann steht noch etwas von „Mindestgegenstandwerten“ da.

Seit die Steuerberatergebührenverordnung zu den Verbraucherschutzgesetzen gehört, geht der Gesetzgeber davon aus, dass – solange innerhalb dieser Gebührenverordnung abgerechnet wird – Sie als Mandant nicht übervorteilt werden, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass bei Überschreiten der Honorare jeweils schriftliche Vereinbarungen zu treffen sind.

Derzeit entspricht es hier der guten Übung, dass bei der Honorarfindung die in diesem Gesetz genannten Stundenhonorare zugrunde gelegt werden. Diese lauten je angefangene Stunde:

für Steuerberater  150,00 EUR

für Mitarbeiter         63,50 EUR

Grundsätzlich ist diesen Nettohonoraren die gesetzliche Umsatzsteuer (aktuell beträgt diese 19 %) hinzuzurechnen.