Finanzanlagen-Vermittlungs-Verordnung

Auch wenn Finanzvermittler nicht mehr nach der MABV prüfungspflichtig sind, so ergibt sich eine fortlaufende Prüfungspflicht aus §24 FinVermV i.V.m. §34f GewO.

Diese Prüfungen dürfen (und werden) hier durchgeführt.