Wirtschaftsprüfung

Wirtschaftsprüfung

  • Prüfungspflicht § 316 und § 319 HGB
  • Größenklassen der Kapitalgesellschaften § 267 HGB

Die Wirtschaftsprüfung gliedert sich in zwei Bereiche, und zwar in die freiwilligen Prüfungen und in die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen ( § 319 HGB)

An dieser Stelle werden die Prüfungspflichten für mittelgroße Kapitalgesellschaften und für Bauträger hervorgehoben.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind GmbHs und GmbH & Co. KGs, die nach Rechtsstand 2011 zwei von drei der nachfolgenden Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Stichtagen überschreiten. Dabei ist unerheblich, welche Merkmale überschritten werden. Es müssen jeweils "nur" mindestens zwei aus den dreien sein: 

Bilanzsumme> 4.840.000,00EUR < 19.250.00.00 EUR
Umsatzerlöse> 9.680.000,00 EUR < 38.500.000 EUR
Mitarbeiter im
Jahresdurchschnitt
> 50 < 250

§ 319 Abs. 1 HGB sieht meine Prüfungserlaubnis für vorstehend betriebene GmbHs und GmbH & Co. KGs vor. Meine Erlaubnis reicht nicht für größere Gesellschaften als beschrieben und auch nicht für Aktiengesellschaften.

Kleinere Gesellschaften sind nicht prüfungspflichtig.

Nach § 16 Abs.1 MaBV haben Bauträger gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 der Gewerbeordnung ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde jährlich einen Prüfungsbericht zuzuleiten. Diese Prüfberichte darf ich erstellen.

Freiwillige Prüfungen, Sonderprüfungen

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ergibt sich zum Teil aus der Satzung, zum Teil aus dem Wunsch der Gesellschafter heraus der Wunsch nach einer freiwilligen Prüfung. Als Angehöriger der Wirtschaftsprüferkammer bin ich gehalten, freiwillige Prüfungen nach dem gleichen Standardwie gesetzliche Prüfungen durchzuführen. Hierdurch erlangt eine freiwillige Prüfung durch einen Angehörigen der Wirtschaftsprüferkammer selbstverständlich eine höhere Nachweiswirkung als eine Prüfung, die nicht von einem Angehörigen der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt wurde.

Sonderprüfungen habe ich u. a. in folgenden Bereichen durchgeführt:

  • Gründungsprüfung einer Aktiengesellschaft,
  • Sachgründungsprüfung einer GmbH,
  • Umwandlungsprüfung.

Wie Sie sehen gibt es eine ganze Reihe von Prüfungsanlässen, bei denen ich Ihnen weiterhelfen kann. Bei der Prüfung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich keine Situationen der Befangenheit ergeben. So werde ich gegebenenfalls Prüfungsaufträge von meinen Mandanten ablehnen, bei denen eine unabhängige Prüfung plausiblerweise nicht durchgeführt werden kann. Umgekehrt führe ich gerade auch da Prüfungen durch, wo andere Berufsträger eben in eine solche Befangenheitssituation - bezogen auf die Prüfung - gelangen könnten.