Aktuelles
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
bitte denken Sie an die Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2023, da die
Abgabefrist - 02. Juni 2025 -
mit immer größeren Schritten näher rückt.
Sie werden informiert durch:
- den monatlichen, schriftlichen Infobrief
- auf dieser Website unter der Rubrik Steuer-News
Abgabe der Steuererklärung:
Normalerweise muss die Steuererklärung am 31. Juli eines jeden Folgejahres bei der Finanzverwaltung abgegeben werden. Mit dem Folgejahr ist jeweils das Kalenderjahr gemeint, welches auf den Schluss des Besteuerungsjahres folgt.*)
Wenn Sie allerdings durch einen Steuerberater vertreten werden, muss die Steuererklärung spätestens am 28. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt vorliegen.*)
*) Diese Regelung ist erstmals für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gültig.
Fälligkeit der Voranmeldungen:
Bei jedem Jahresabschluss ist zu prüfen, ob im folgenden Steuerjahr voraussichtlich folgende Zahlenrelationen eintreten werden.
Dabei ist gewissenhaft zu schätzen. Selbstverständlich gibt es eine Bandbreite, aber alleine das allgemeine Verständnis des Begriffes „Gewissenhaft“ soll Willkür ausschließen.
Insbesondere im Fall von Zahlungsschwierigkeiten wird seitens der Finanzverwaltung geprüft, ob eigentlich fällige Steuern zu spät oder gar nicht entrichtet wurden. Die nicht fristgemäße Steuerregulierung löst regelmäßig Säumniszuschläge aus. Eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung ist deshalb möglich, weil hierfür alleine schon der Versuch ausreicht.
1. Lohnsteuer:
Ø Zahllast kleiner als 1.080,00 EUR p. a. | |
Jahreserklärung | jeweils per 10. Januar |
Ø Zahllast zwischen 1.080,00 und 4.000,00 EUR p.a. | |
Quartalserklärungen
| jeweils per 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10.Oktober |
zzgl. Jahreserklärung | |
Ø Zahllast über 4.000,00 EUR p. a. | |
Monatserklärungen | jeweils per 10. des Folgemonats |
zzgl. Jahreserklärung |
2. Umsatzsteuer:
Ø Zahllast kleiner als 1.000,00 EUR p. a. | |
Jahreserklärung | jeweils per 10. Januar |
Ø Zahllast zwischen 1.000,00 und 7.500,00 EUR p. a. | |
Quartalserklärungen zzgl. Jahreserklärung | jeweils per 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November |
Ø Zahllast über 7.500,00 EUR p.a. | |
Monatserklärungen | jeweils per 10. des übernächsten Monats |
zzgl. Jahreserklärung |
3. Buchführungspflicht (Sonderregel für Landwirte beachten):
Gewinn | über 50.000,00 EUR p.a. oder |
Umsatz | über 500.000,00 EUR p.a. |
Das Betriebsvermögen wird nach der letzten Gesetzesänderung nicht mehr beachtet.