Auch wenn Finanzvermittler nicht mehr nach der MABV prüfungspflichtig sind, so ergibt sich eine fortlaufende Prüfungspflicht aus §24 FinVermV i.V.m. §34f GewO.
Diese Prüfungen dürfen (und werden) hier durchgeführt.
Auch wenn Finanzvermittler nicht mehr nach der MABV prüfungspflichtig sind, so ergibt sich eine fortlaufende Prüfungspflicht aus §24 FinVermV i.V.m. §34f GewO.
Diese Prüfungen dürfen (und werden) hier durchgeführt.