Die Financial Times Deutschland schreibt am 06.03.2008, dass man bei einer begangenen Steuerstraftat mit keiner starfbefreienden Wirkung mehr rechnen kann, wenn die Steuerfahndung bereits vor der Tür steht. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.03.2008 (Az.: X R 31/06). Der Besuch eines Betriebsprüfers verwehrt lediglich die Möglichkeit, Steuersünden der vergangenen Jahre nachzumelden. Bei Steuerfahndern gilt das nicht. Mit Erscheinen der Fahndung wird dokumentiert, dass der Verdacht auf eine Straftat besteht. Das umfasst die möglichen Vergehen aller noch nicht verjährten Steuerjahre.